Ihre steuerlichen Vorteile

Als Stifter oder Zustifter kommt Ihnen eine Vielzahl von Steuervorteilen zugute:

  • Wie bei einer Spende kann auch eine Zustiftung an die CJD Kinder- und Jugendstiftung als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden – bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
  • Zustiftungen in den Vermögensstock der CJD Kinder- und Jugendstiftung sind im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro zusätzlich steuerlich abzugsfähig.
  • Im Fall einer Zustiftung fallen weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer an. Ihr Vermögen bleibt ungeschmälert und die Erträge der Stiftung fließen vollständig an die zugedachten Projekte.
  • Zudem bietet die eigene Stiftung die Möglichkeit zur Familienvorsorge: Bis zu einem Drittel der jährlichen Erträge aus dem eingebrachten Stiftungskapital darf der Stifter für sich und seine nächsten Angehörigen verwenden. Damit können sie als Stifter zum Beispiel den eigenen Unterhalt oder die Versorgung von Hinterbliebenen (Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister und Pflegeeltern) sicherstellen. Außerdem können die Gelder zum Beispiel für die Grabpflege oder für die Pflege des Andenkens verwendet werden.

Sprechen Sie bitte auch mit Ihrem Steuerberater über die Vorteile einer Stiftung. Er kann Sie ausführlich beraten.